Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG 2004

§ 77 Ersatzansprüche

Bund9 Entscheidungen

Die Verjährung der auf den §§ 70 bis 76 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

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